Pferderecht

Ein besonderer Schwerpunkt von Herrn RA Langeneke liegt im Bereich des  Pferderechts.


Herr RA Langeneke ist selbst Besitzer einer Reitsportanlage und betreibt eine Pferdepension. Darüber hinaus war er jahrelang ein erfolgreicher Turnierreiter.
Die dadurch erworbene Sachkenntnis versetzt Herrn Rechtsanwalt Langeneke in die Lage, Rechtsfragen, welche sich im Reitsport stellen, besonders kompetent beantworten zu können und verschafft ihm einen Vorsprung gegenüber Laien im Pferdesport.
Die rechtlichen Fragestellungen betreffen vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch. Die häufigsten Probleme stellen sich in folgenden Bereichen:

Kaufrecht:

Nach in Kraft treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetztes am 01. Januar 2002 haben sich erhebliche Veränderungen ergeben, welche sich auch auf den Pferdekauf grundlegend ausgewirkt haben. Stellt sich nach dem Kauf eines Pferdes heraus, dass ein Mangel vorliegt, also z.B. das Pferd unter einer Krankheit leidet, oder viel älter ist, als vor dem Kauf erklärt, ergibt sich die Frage, ob überhaupt, wie lange und inwieweit der Verkäufer dafür haftbar gemacht werden kann. Es geht also darum, welche Gewährleistungsansprüche dem Käufer zustehen.

Tierhalterhaftung:

Einen weiteren Schwerpunkt bilden Haftungsfragen im Reitsport, insbesondere des Pferdehalters, wenn es z.B. zu Reitunfällen kommt oder ein Pferd einen Schaden verursacht. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei dem Pferd um sogenanntes Luxustier – was bei einem privat und zum Vergnügen gehaltenem Pferd stets der Fall sein wird – handelt, oder um ein Pferd, welches dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Während sich bei letzterem der Halter des  Pferdes ggf. dadurch entlasten kann, dass er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, unterliegt der Halter eines Luxustieres der sogenannten Gefährdungshaftung. Er haftet somit verschuldensunabhängig und kann sich nicht entlasten.

Schadensrecht:

Eine Haftung kommt des weiteren für verschiedene Berufsgruppen in Betracht, welche im Reitsport vertreten sind. Hierbei geht es z.B. um die Inanspruchnahme des Tierarztes, Hufschmiedes oder Pensionsstallbetreibers, sofern durch ein fehlerhaftes Verhalten Verletzungen bzw. Schäden am Pferd entstehen.

Allgemeines Vertragsrecht:

Neben der Durchsetzung bzw. Abwehr von Rechtsansprüchen erstellt Herr Rechtsanwalt Langeneke Verträge, welche auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten sind. Hierdurch kann präventiv Rechtssicherheit geschaffen werden. Es handelt sich dabei z.B. um Pferdekaufverträge, Pachtverträge für Reitanlagen, Pferdeeinstellungsverträge, Berittverträge, Reitbeteiligungsverträge sowie Betriebs- und Reitordnungen.
Um Ihnen aufzuzeigen, wie wichtig es ist, präventiv für Rechtssicherheit zu sorgen, ein kurzes Beispiel:
Schließt der Reitstallbetreiber mit dem Aufstaller keinen schriftlichen Einstellungsvertrag ab, kann zwischen den Parteien Streit darüber entstehen, mit was für einer Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis beendet werden kann. Sofern es keine eindeutige vertragliche Regelung gibt, findet das Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung. Je nach dem, ob das Vertragsverhältnis schwerpunktmäßig als Verwahrungsvertrag oder als Mietvertrag angesehen wird, kommt überhaupt keine Kündigungsfrist oder eine Frist von 3 Monaten in Betracht.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen oder Fragen aus dem Bereich des Pferderechts haben, wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwälte Fröhling, Albers und Partner