Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009, umgesetzt etwa vom Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 24.03.2009, schien geltendes Recht, dass Arbeitnehmer trotz jahrelanger Arbeitsunfähigkeit ihre Urlaubsansprüche ansammeln konnten und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Jahre zurückliegenden Urlaubsansprüche eine Abgeltung fordern konnten.
Diese Rechtssprechung hat der Europäische Gerichtshof zwar mit Urteil vom 22.11.2011 nicht voll revidiert aber ausgesprochen, dass der Grundsatz des jahrelangen Ansammelns von Urlaubsansprüchen staatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen, nicht entgegen stehen, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume arbeitsunfähigen Arbeitnehmers Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass Sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.
Nimmt man dieses Urteil beim Wort, bedeutet dies eigentlich nur, dass ein jahrelanges Ansammeln nicht möglich ist, wenn z. B. ein Tarifvertrag oder ein Gesetz vorsieht, dass der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres automatisch verfällt.
Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.08.2012 den Rechtsgedanken des
Europäischen Gerichtshofs aufgenommen und festgestellt, dass bei dauererkrankten Arbeitnehmern § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres automatisch verfällt.
Dies bedeutet für die Praxis, dass bei dauererkrankten Arbeitnehmern ein jahrelanges Ansammeln der Urlaubsansprüche nicht mehr möglich ist.
Ein Beispiel:
Der Arbeitnehmer erkrankt am 01.01.2010. Das Arbeitsverhältnis des immer noch erkrankten Arbeitnehmers endet am 01. Juli 2012. Da die 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres 2010 am 01.03.2012 abgelaufen sind, ist der Urlaubsanspruch des Jahres 2010 verfallen und kann nicht mehr im Wege der Abgeltung verlangt werden.
Anders ist das für den Anspruch für das Jahr 2011. Hier kann in vollem Umfang die Urlaubsabgeltung verlangt werden.
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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