Anfang August gab es die zweite Kündigungswelle für viele „Schlecker-Frauen“.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Jörg Fröhling, sieht durchaus eine Chance, mit einer Kündigungsschutzklage eine
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit zu erreichen.
Angriffspunkte gegen die zweite Welle der Kündigungen sieht Rechtsanwalt Fröhling darin, dass § 622 BGB, der die Schriftlichkeit von Kündigungen vorsieht, ggf. nicht beachtet wurde.
Eine schriftliche Kündigung setzt eine Unterschrift voraus. Hier fehlt es nach Auffassung des Rechtsanwaltes Fröhling, weil nur, jedenfalls in dem von Rechtsanwalt Fröhling bearbeitenden Fall, eine Abkürzung oder eine Paraphe der Unterschrift vorliegt.
Hierbei ist im Übrigen noch Folgendes zu beachten: Ein Mangel der Unterschrift kann auch noch außerhalb der in § 4 Kündigungsschutzgesetz geregelten 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden, da die Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz zur Erhebung der Kündigungsschutzklage in Höhe von 3 Wochen erst beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung.
Wenn aber keine schriftliche Kündigung vorliegt, hat die Frist noch nicht zu laufen begonnen.
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