Lassen Sie sich nicht mit fadenscheinigen Begründungen der Fluggesellschaften abwimmeln!
Seit Februar 2005 sind die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen eines Fluges, Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung eines Fluges in der EU-Fluggastverordnung geregelt.
Leider versuchen Fluggesellschaften immer wieder, die berechtigten Ansprüche von Fluggästen mit fadenscheinigen Begründungen abzuwimmeln. Besonders beliebt ist die Begründung, dass es aufgrund außergewöhnlicher Umstände zum Ausfall des Fluges oder zu der Verspätung gekommen sei.
In einem solchen Fall zahlt sich Hartnäckigkeit häufig aus, denn so außergewöhnlich sind die Umstände oft gar nicht, und die Fluggesellschaften müssen dann doch die Entschädigung bezahlen.
Wann steht Ihnen eine Entschädigung zu?
Die Fluggastverordnung gilt für alle EU-Fluggesellschaften und für die Fluggesellschaften, die vom Eu-Gebiet, ins EU-Gebiet und innerhalb des EU-Gebietes fliegen.
Die Fluggastverordnung gilt auch für Flüge innerhalb von Pauschalreisen und für sogenannte Billigflüge.
Ersatzpflichtig oder entschädigungspflichtig können die Fluggesellschaften sein bei Verspätungen ab 2 Stunden (je nach Fluglänge), bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung und bei Annullierungen eines Fluges. Weiterlesen