Wichtige Änderung des Insolvenzrechts zum 01. Juli 2014

Am 01.07.2014 treten gravierende Änderungen des Insolvenzrechts in Kraft die wir vollständig im Rahmen dieses kurzen Beitrages nicht darstellen können.

Wichtig erscheint uns jedoch folgendes:

Hat der Schuldner innerhalb von drei Jahren seit der Eröffnung des Verfahrens 35 % der angemeldeten Forderungen erfüllt und sind auch die Kosten des Verfahrens sowie die sonstige Masseverbindlichkeiten ausgeglichen, wird ihm die Restschuldbefreiung erteilt.

Die Quote muss exakt bis zu diesem Zeitpunkt erreicht sein. Es reicht nicht aus, dass z. B. nach vier Jahren 35 % erreicht werden.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen verkürzt sich die Wohlverhaltensperiode mithin von sechs auf drei Jahre.

Diese Regelung könnte interessant werden für Schuldner, die ein durchschnittliches oder überdurchschnittliches Einkommen erzielen und deren Schulden in der Summe keinen hohen Betrag erreichen.

Ferner kann der Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO n. F. ein Jahr der Laufzeit sparen, wenn er die bis dahin aufgelaufenen Kosten des Verfahrens beglichen hat.

Wenn auch die Regelungen erst für Insolvenzanträge gilt, die ab dem 01.07.2014 gestellt werden, so sollte man, wenn man eine Verbraucherinsolvenz beabsichtigt, auch schon bereits jetzt die entsprechenden Schritte  (außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, welche entgegen der ursprünglichen Absicht beibehalten wurde) einleiten, da das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ohnehin in der Regel mehrere Monate dauert und, wenn man jetzt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren einleitet, der Insolvenzantrag ohnehin nicht vor dem 01.07.2014 gestellt wird.

Eine weitere Änderung betrifft das Insolvenzplanverfahren, welches in der Vergangenheit nur für Firmeninsolvenzen galt.

Dieses Insolvenzplanverfahren gilt im Übrigen auch für Insolvenzverfahren, die schon vor dem 01.07.2014 eröffnet wurden und das Insolvenzplanverfahren erst nach dem 01.07.2014 eingeleitet wird.

Dies bedeutet, dass man einen Insolvenzplan vorlegt, mit einer bestimmten Befriedigungsquote der Gläubiger.

Die Vorteile des Insolvenzplans liegen dabei auf der Hand.

Zum einen wirkt der Plan auch gegenüber denjenigen Gläubigern, die nicht am Verfahren beteiligt waren, wodurch eine Gesamtwirkung der Entschuldung garantiert werden kann.

Ein weiterer Vorteil liegt im Abstimmungsmodus, notwendig ist nicht Mehrheit aller Gläubiger, sondern nur die der abstimmenden Gläubiger.

Ein erheblicher Nachteil an der Neuerung liegt jedoch darin, dass der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen erweitert wurde.

§ 302 Nr. 1 InsO ist zukünftig so gefasst, dass neben Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die bisher schon von der Restschuldbefreiung ausgenommen waren, auch Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt Jörg Fröhling, Hellweg 13, 59597 Erwitte

Tel.: 0 29 43 / 79 94

Insolvenzrecht/ Verbraucherinsolvenz

Häufige Fragen zum Insolvenzrecht,
insbesondere zur Verbraucherinsolvenz

1. Kann ich auch als Unternehmer die Restschuldbefreiung beantragen und bekommen?

Ja.

Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung besteht unabhängig davon, ob ein Verbraucherinsolvenz- oder ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen wird.

Die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens dürften allerdings etwas geringer sein als die eines Regelinsolvenzverfahrens.

2. Kann ich als Unternehmer auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen? Weiterlesen