Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen

Wie vielen eventuell schon aus der Presse bekannt ist, hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12, und XI ZR 117/13, entschieden, dass Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unzulässig sind und zurückgefordert werden können.

Wir vertreten bereits mehrere Kläger in Rückforderungsprozessen gegen die Bank.

Das Problem besteht derzeit aber nicht mehr darin, ob ein solcher Rückforderungsanspruch überhaupt besteht, sondern das Problem liegt in den meisten Fällen in der Verjährung. Über die Verjährungsfrage hat der Bundesgerichtshof, obwohl mindestens ein Verfahren diesbezüglich anhängig ist, noch nicht entschieden.

In Teilen der Rechtsprechung wird vertreten, dass die Bearbeitungsgebühr bereits bei Abschluss des Kreditvertrages mit den ersten Raten verrechnet wird, also im Wesentlichen bei Abschluss des Kreditvertrages bereits gezahlt wurde und bereits Ende dieses Jahres die Verjährung von drei Jahren begonnen hat.

Wurde mithin ein Vertrag im Jahr 2011 geschlossen, muss damit gerechnet werden, dass die die Verjährung Ende des Jahres 2014 abgelaufen ist.

Die Verjährung kann im Regelfall nur durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden.

Dabei sollten Verbraucher, die den Kreditvertrag im Jahre 2011 geschlossen haben, nun unverzüglich Schritte unternehmen, um den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Ein Schreiben an die Bank hemmt die Verjährung nicht!

Verbraucher, die den Vertrag im Jahre 2011 abgeschlossen haben, sind, wenn Sie den Anspruch vor Ende des Jahres 2014 gerichtlich geltend machen, bezüglich der Verjährung auf der sicheren Seite.

Aber auch Verbraucher, die in den Jahren davor Kreditverträge abgeschlossen haben, sind nicht chancenlos.

Es wird zum einen in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bearbeitungsgebühr nur pro rata temporis gezahlt wird, also anteilig mit den jeweiligen Raten.

Folgt man der Auffassung, dass die Gesamtverjährung noch nicht mit Abschluss des Vertrages nach voller Verrechnung mit den Bearbeitungsgebühren in den ersten Monaten mit dem Ende des Jahres zu laufen begonnen hat, würden z. B. bei Abschluss des Vertrages im Jahre 2009 nur die anteiligen Bearbeitungsgebühren verjähren, die in den Jahren 2009 und 2010 gezahlt wurden.

Bezüglich der anteiligen Bearbeitungsgebühren, die in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 gezahlt wurden, besteht noch eine Chance, dass bezüglich dieser ratenweise gezahlten Bearbeitungsgebühr eine Verjährung nicht eingetreten ist. Allerdings gilt auch dann für die Bearbeitungsgebühren des Jahres 2011 der Verjährungseintritt Ende 2014.

Aber auch, wenn man der Auffassung nicht folgt, dass die Raten für die Bearbeitungsgebühren pro rata temporis gezahlt wurden, besteht immer noch eine Chance, allerdings nur bis zum Ende des Jahres 2014.

Es wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verjährung auch für Verträge, die vor dem Jahre 2011 geschlossen wurden, erst Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat, weil erst im Jahre 2011 sich eine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hat, wonach die Bearbeitungsgebühren unzulässig sind.

Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt geworden sind.

Die zuletzt genannte Auffassung vertritt dabei den Standpunkt, dass erst mit den Urteilen aus den Jahren 2010 und 2011 Kenntnis angenommen werden kann.

Folgt man der Auffassung in der Rechtsprechung, dass eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erst im Jahre 2011 vorlag, sind diese Ansprüche dann in jedem Falle am Ende des Jahre 2014 verjährt.

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Jörg Fröhling

Erwitte